Das Wichtigste im Überblick:
- Mit dem Nachlasskonto werden Aufträge, die vor dem Tod getätigt wurden, ausgeführt.
- Zugriff auf das Konto haben Angehörige mit einer speziellen Vollmacht, einer Verfügungsberechtigung, oder dem Nachweis auf eine Erbschaft, einem Erbschein oder einem beglaubigten Testament.
- Im Falle eines Oder-Kontos übernimmt die Kontoführung diejenige Person, die die Vollmacht für besagtes Konto besitzt.
- Im Falle einer gesetzlichen Betreuung des Kontoinhabers verfügt im Sinne des Kontoinhabers, der gesetzliche Vertreter über das Konto.
Nach dem Tod eines Angehörigen ist die finanzielle Regelung des verbliebenen Bankkontos sehr wichtig. Um Verträge zu kündigen oder Daueraufträge zu stoppen, wird eine Zugriffsberechtigung auf das Konto benötigt.
Wer darf auf das Bankkonto zugreifen?
Zuerst sollte das Finanzinstitut über den Tod des Kontoinhabers erfahren, damit das sogenannte Nachlasskonto gebildet wird. Diese Art von Konto gewährt eine weitere Ausführung der Aufträge, die vor dem Tod getätigt worden sind.
Falls die Angehörigen eine spezielle Vollmacht oder eine Verfügungsberechtigung besitzen, entscheiden diese über die Führung des Kontos. Auch mit dem Nachweis einer Erbschaft durch die Vorlage eines Erbscheins, eines Erbvertrages oder eines beglaubigten Testaments ist der Zugriff auf das Bankkonto den Hinterbliebenen überlassen.
Was ist ein Oder-Konto?
Unter einem Oder-Konto versteht man ein gemeinsames Konto, bei dem beide Inhaber die Vollmacht haben. Die Eröffnung und Verwaltung bieten sich meist bei Ehepartner an. Im Regelfall behält der zweite Kontoinhaber beim Tod des ersten die volle Verfügungsberechtigung. Jedoch ist er nicht befugt das Konto weiterhin zu verwalten, wenn die Erbschaft nicht vorzuweisen ist. Dies sollte bestenfalls mit dem Finanzinstitut geregelt werden.
Was passiert im Falle der gesetzlichen Betreuung des Kontoinhabers?
Ein gängiges Beispiel hierfür ist die Demenz. In solch einem Fall schreitet normalerweise ein Angehöriger mit einer Kontovollmacht ein. Ohne die Kontovollmacht wird der Hinterbliebene auf Antrag vom Gericht als gesetzlicher Vertreter festgelegt. Ein gesetzlicher Betreuer ist verpflichtet das Vermögen nach den Wünschen des Kontoinhabers zu verwalten. Außerdem ist er nicht dazu befugt zusätzliche Vergütungen zu seinen Gunsten zu verwenden. Hierfür wird ein extra Konto für den Betreuer eröffnet.
Bei der Betreuung des Kontoinhabers durch die Familie ist die Rechnungspflicht automatisch aufgehoben. Trotzdem verlangt das Gericht alle zwei Jahre eine Bestandsaufstellung. Somit ist es von Vorteil jegliche Belege und Nachweise zu verwahren.
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