Wohlverhaltensphase in der Privatinsolvenz – Was man wissen sollte

Das Wichtigste im Überblick:

Wenn eine Privatperson zahlungsunfähig ist bleibt oftmals nur noch der Ausweg, einen Antrag auf Insolvenz zu stellen. Hierbei wird über einen längeren Zeitraum hinweg den betroffenen Gläubigern nach und nach ihr Geld zurückgezahlt. 

Hier finden Sie mehr Informationen zur Privatinsolvenz.

Was ist die Wohlverhaltensphase?

Die Wohlverhaltensphase ist grob zusammengefasst die Zeitperiode, in welcher der Schuldner nach Eröffnung der Privatinsolvenz unter verschiedenen Vorschriften sein pfändbares Vermögen über den Insolvenzverwalter an die Gläubiger zurückzahlt.

Wenn eine Privatperson nicht mehr in der Lage ist, den Gläubigern das ihnen zustehende Geld zurückzuzahlen und die außergerichtlichen Einigungsversuche nachweislich fehlgeschlagen sind, muss in der Regel ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden und es wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Wohlverhaltensphase beginnt hierbei zeitgleich mit der Eröffnung und dauert so lange wie das eigentliche Insolvenzverfahren an. In diesem Zeitraum zahlt der Schuldner seine Schulden über einen Treuhänder bzw. einen Insolvenzverwalter an die Gläubiger zurück. 

Ziel des Verfahrens ist hierbei stets die sogenannte Restschuldbefreiung. Damit ein Schuldner diese erreichen kann, muss er sich während der Wohlverhaltensphase an diverse Regelungen halten. Hält sich der Schuldner während der Dauer der Privatinsolvenz nicht an die Vorschriften (verhält sich also nicht „wohl“), so kann ihm die Restschuldbefreiung vom Gericht versagt werden. 

Wie lange kann die Wohlverhaltensphase andauern?

Die Wohlverhaltensphase (oder auch Wohlverhaltensperiode genannt) dauert so lange an wie das Insolvenzverfahren und geht von Eröffnung der Privatinsolvenz bis zum Abschluss. 

Bei Insolvenzverfahren, welche vor Oktober 2020 eröffnet wurden, kann das Verfahren zwischen 3 und 6 Jahren dauern und kann optional verkürzt werden, sofern ein gewisser Anteil der Verfahrenskosten gedeckt ist. An dem 01. Oktober 2020 ist die maximale Verfahrensdauer auf 3 Jahre beschränkt.

Weitere Informationen zur Dauer der Privatinsolvenz.

Welche Regeln gelten für den Schuldner während der Wohlverhaltensphase?

Laut der Insolvenzverordnung (InsO) haben Schuldner während der Dauer der Wohlverhaltensperiode diverse Verpflichtungen einzuhalten. Diese lauten wie folgt:

  • Der Schuldner ist dazu verpflichtet, eine für seine Lebensumstände (z.B. Alter, gesundheitliche oder familiäre Einschränkungen, etc.) angemessene Arbeitsstelle vorweisen zu können (§287b InsO). Falls der Schuldner arbeitslos ist, muss er ernsthafte Bemühungen vorlegen, eine Arbeitsstelle zu finden. Eine angemessene und zumutbare Arbeit darf hierbei nicht ausgeschlagen werden.
  • Eine selbstständige Tätigkeit darf auch während der Wohlverhaltensphase weiter ausgeübt werden, sofern die Zahlungen an den Treuhänder bzw. an die Gläubiger in dem Maße erfolgen, als würde der Schuldner in einem angemessenen Arbeitsverhältnis stehen (§ 295 Abs. 2 InsO)
  • Jeder Arbeitsplatzwechsel oder Umzug muss dem Treuhänder innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden. Der Schuldner muss also stets offiziell gemeldet sein.
  • Der pfändbare Teil des Vermögens muss herausgegeben werden. Hierbei ist das Einkommen mit eingeschlossen.
  • Falls in der Zeit der Wohlverhaltensperiode bzw. während des Insolvenzverfahrens ein Erbe oder eine Schenkung vom Schuldner erhalten wird, müssen 50% des Geldes an den Treuhänder abgegeben werden. Das Erbe/die Schenkung kann abgelehnt werden, sofern es für den Schuldner einen Nachteil mit sich bringt.
  • Im Laufe der Wohlverhaltensphase sollten neue Schulden strikt vermieden werden. In seltenen Einzelfällen kann ein neuer Kredit aufgenommen werden, bei unverhältnismäßig hohen neuen Schulden kommt es jedoch zur Versagung der Restschuldbefreiung.
  • Alle Abläufe der Tilgungen sind über den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter zu regeln. Ein einzelner Gläubiger darf nicht bewusst bevorzugt werden. Es müssen alle Gläubiger gleichermaßen behandelt werden.

Was passiert, wenn die Regeln nicht eingehalten werden?

Wenn während der Wohlverhaltensphase gegen eine der Vorschriften verstoßen wird, kommt es zur Versagung der Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung bedeutet, dass das Insolvenzgericht dem Schuldner alle restlichen Schulden, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch anstehen, erlässt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Schuldner sich während der Wohlverhaltensperiode tadellos verhalten hat und sich bemüht hat, im Rahmen des Insolvenzverfahrens seine Schulden weitestgehend zu tilgen und dabei keine neuen Schulden anzuhäufen. 

Hierunter fällt beispielsweise die Bemühung um eine angemessene Arbeitsstelle und deren Ausführung und die ordnungsgemäße Rückzahlung der Schulden laut pfändbarem Einkommen. 

Sollte der Schuldner sich während des Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen Wohlverhaltensphase nicht ehrlich verhalten haben oder sich nicht um die Begleichung seiner Schulden bemüht haben, kann das zuständige Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagen. Dies würde bedeuten, dass das Insolvenzverfahren nicht erfolgreich verlaufen ist und die restlichen Schulden gegenüber den Gläubigern weiterhin bestehen bleiben. 

Zudem erhält der Schuldner eine Sperrfrist von 3-5 Jahren (je nach Vergehen) bevor er die Möglichkeit auf Eröffnung eines erneuten Insolvenzverfahrens erhält. Des Weiteren ist eine Zwangsvollstreckung seitens der Gläubiger laut Insolvenztabelle zulässig und die SCHUFA speichert die Daten der gescheiterten Restschuldbefreiung. 

Wichtig ist dann, dass das Konto (sofern noch nicht geschehen) umgehend in ein P-Konto umgewandelt wird, um sich den gesetzlich geregelten nicht pfändbaren Freibetrag für die Deckung der eigenen Lebenskosten zu sichern.

Sie brauchen ein Konto für Ihre Wohlverhaltensphase?

Eröffnen Sie jetzt Ihr schufafreies Girokonto für Ihre Wohlverhaltensphase. Wir begleiten Sie sicher durch Ihr Insolvenzverfahren und darüber hinaus.

Disclaimer:
Die kostenlosen und frei zugänglichen Inhalte unserer Website wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Dennoch übernimmt der Anbieter dieser Website keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Inhalte. Insbesondere die Informationen in unserem Ratgeber sind allgemeiner Art und stellen in keinem Fall eine Rechtsberatung im Einzelfall dar.​

Über PayCenter

Das deutsche E-Geld-Institut PayCenter hat sich auf Zahlungsdienste mit Prepaid Mastercards sowie Konten ohne Schufa spezialisiert. Sowohl für Privat- als auch Firmenkunden werden individuelle Lösungen angeboten.