Privatinsolvenz für Selbstständige

Das Wichtigste im Überblick:

Was ist eine Privatinsolvenz?

Eine Privatinsolvenz liegt vor, wenn der Betroffene Verbindlichkeiten hat, die in nicht absehbarer Zeit getilgt werden können und somit zu einer hohen Verschuldung führen. Der einzige Ausweg führt über einen Schuldnerberater, der dem Betroffenen dabei hilft zunächst eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern herbeizuführen, um die Schulden zu regulieren. Die Privatinsolvenz soll Schuldnern dabei helfen, einen finanziellen Neuanfang zu ermöglichen. Hat der Schuldner zuvor versucht eine außergerichtliche Einigung mit dem Gläubiger zu erzielen und ist daran gescheitert, so wird das Verfahren über ein Gericht entschieden. Das ist allerdings nur möglich, sofern die betroffene Person zuvor nicht selbstständig war. Für Selbstständige tritt dann die Regelinsolvenz in Kraft.

Dürfen Selbstständige Privatinsolvenz anmelden?

Privatinsolvenz und Selbstständigkeit schließen sich nicht aus. Ist ein Unternehmen, Freiberufler oder ein selbstständig Tätiger nicht mehr im Stande die Gehälter ihrer Gläubiger zu bezahlen und steht vor einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, muss jedoch eine sogenannte Regelinsolvenz beantragt werden. 
Nur in Ausnahmefällen ist das Privatinsolvenzverfahren für selbstständige Schuldner möglich, sofern nicht mehr als 19 Gläubiger mitbeteiligt sind und gegen sie „keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen besteht“, beispielsweise offene Gehaltszahlungen eigener Angestellter. 

Was ist eine Regelinsolvenz?

Die Insolvenzordnung gibt vor, dass ein Regelinsolvenzverfahren beantragt werden muss, wenn eine Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen, freiberuflichen Tätigen oder selbstständigen Schuldnern vorliegt. Das bedeutet, dass offene Forderungen von Gläubigern nicht mehr beglichen werden können. Der § 19 InsO besagt, dass juristische Personen mit dem Grund einer Überschuldung für die Eröffnung der Regelinsolvenz ebenfalls zugelassen sind. Die Regelinsolvenz gibt trotz der Selbstständigkeit Betroffenen die Möglichkeit, sich innerhalb von 3, 5 oder 6 Jahren von ihren Schulden zu befreien. In den meisten Fällen muss die selbstständige Tätigkeit dabei nicht zwingend aufgegeben werden.

Hier erfahren Sie mehr über die Dauer eines Insolvenzverfahrens. Bei einer Regelinsolvenz fällt allerdings im Vergleich zur Privatinsolvenz die außergerichtliche Einigung weg.

Wie läuft eine Regelinsolvenz bei Selbstständigen ab?

Droht eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens, sollte man sich rechtzeitig um einen Antrag auf Regelinsolvenz kümmern. Das ist für Selbstständige besonders wichtig, um eine Schließung des Unternehmens zu verhindern.

Eröffnungsverfahren
Grundsätzlich stellt man einen Antrag auf Regelinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht. Dieser erfolgt entweder durch den Schuldner selbst oder durch den Gläubiger. In der Regelinsolvenz ist kein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern notwendig. Eine äußerst penible Vorbereitung ist hier durchaus der wichtigste und intensivste Abschnitt des Insolvenzverlaufs. In diesem Verfahren prüft das Gericht als erstes, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Möglichkeiten der Sicherheitsmaßnahmen können sein, die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Mobiliarvermögen oder Immobilien, das Bestellen eines Insolvenzverwalters, die Auskunftspflicht des Selbstständigen, die Postsperre uvm.

Eröffnungsbeschluss
Nur wenn die Verfahrenskosten der Regelinsolvenz vollständig gedeckt sind, gibt das Gericht den Antrag frei. Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung der für die anfallenden Kosten zu decken sind, zu stellen. Bei erfolgreichen Antrag, wird dem Schuldner ein Insolvenzverwalter bestimmt, der zuständig für das Beurteilen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ist. Er beurteilt, ob die Fortführung der Selbstständigkeit noch möglich ist. Ab diesem Zeitpunkt sollte man keine neuen Schulden mehr machen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ausreichend Vermögen verfügbar ist um die Kosten des Verfahrens zu tragen, wird das Verfahren durch Beschluss eröffnet.

Anmeldung der Forderung
Für den vollständigen Antrag ist hier unter anderem ein vollständiges Verzeichnis über die Gläubiger wichtig. Falls es dazu kommen sollte, dass der Betroffene einen Gläubiger vergessen haben sollte, ist dies unverzüglich dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, im anderen Fall kann dies zu einer versagten Restschuldbefreiung kommen.

Berichts- und Prüftermin
Der Insolvenzverwalter gibt im Berichtstermin bekannt, in welcher wirtschaftlichen Lage sich der Schuldner befindet und erläutert, ob das Unternehmen im Ganzen oder zu Teil bestehen bleibt. Ist dies der Fall, wird bekannt, ob Aussicht auf einen Insolvenzplan besteht oder nicht. 
Im Regelfall folgt im Anschluss der Prüftermin, bei dem Beteiligte, den im einzelnen angemeldeten Forderungen widersprechen.

Gläubigerversammlung
Eine Gläubiger Versammlung, die sich aus den Gläubigern zusammensetzt, entscheidet dann darüber, ob das Unternehmen saniert wird oder eine Verwertung des Vermögens (Insolvenzmasse) erfolgt. Hier fällt die Entscheidung über die Verwertung des Vermögens oder das Fortführen des Unternehmens. Bei nicht Sanierung, besteht das Unternehmen nicht mehr weiter. 

Bei natürlichen Personen, wie Selbstständige und Freiberufler, hingegen greift die Wohlverhaltensperiode. Diese Periode erstreckt sind auf 3, 5 oder 6 Jahre. Nach dieser Zeit kommt es zur Restschuldbefreiung. 

Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Wenn der Schuldner ein gewisses Inventar besitzt, wird dieses im Schlusstermin verteilt. Zuerst werden die Kosten des Verfahrens und Treuhänders getilgt. Unter den Gläubigern wird das restliche pfändbare Vermögen aufgeteilt. 
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist der letzte Abschnitt dieses Verfahrens. Ist das entsprechende Vermögensverzeichnis verteilt worden, hebt das Gericht das Regelinsolvenzverfahren durch einen Beschluss auf. Zuletzt folgt die Wohlverhaltensperiode und die Restschuldbefreiung.

Wohlverhaltensperiode
Die Wohlverhaltensperiode oder auch Wohlverhaltensphase beginnt bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Dauer beträgt ca. drei, fünf oder sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Eröffnung. Während dieser Periode sind die tätigen Personen gewählt gewisse Pflichten zu erfüllen. Kommt der Betroffene dieser Tätigkeit nach, schließt sich die Restschuldbefreiung an und das Insolvenzverfahren ist endgültig abgeschlossen. Während dieser Phase ist das pfändbare Einkommen an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abzugeben. Dieser verteilt dann das Geld einmal im Jahr an die Gläubiger.

Mehr zur Wohlverhaltensphase und wie Sie sich verhalten müssen können Sie hier nachlesen.

Wann endet die Regelinsolvenz für natürliche Personen?

Bei natürlichen Personen, wie beispielsweise dem Geschäftsführer einer GmbH, endet die Regelinsolvenz mit Ablauf der Restschuldbefreiung, wohingegen für juristische Personen die Möglichkeit des Insolvenzverfahren nicht besteht. Die Dauer ist von verschiedenen Faktoren abhängig, unter anderem von der Größe und Komplexität des Betriebs.

Sie brauchen ein Konto für Ihre Wohlverhaltensphase?

Eröffnen Sie jetzt Ihr schufafreies Girokonto für Ihre Wohlverhaltensphase. Wir begleiten Sie sicher durch Ihr Insolvenzverfahren und darüber hinaus.

Disclaimer:
Die kostenlosen und frei zugänglichen Inhalte unserer Website wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Dennoch übernimmt der Anbieter dieser Website keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Inhalte. Insbesondere die Informationen in unserem Ratgeber sind allgemeiner Art und stellen in keinem Fall eine Rechtsberatung im Einzelfall dar.​

Über PayCenter

Das deutsche E-Geld-Institut PayCenter hat sich auf Zahlungsdienste mit Prepaid Mastercards sowie Konten ohne Schufa spezialisiert. Sowohl für Privat- als auch Firmenkunden werden individuelle Lösungen angeboten.