Das Wichtigste im Überblick:
- Verbrauchern wird die Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto oftmals verweigert und die Eröffnung eines neuen Girokontos empfohlen. Dies ist eine Vorgehensweise, um betroffene Kunden loszuwerden.
- Die Pfändungsschutzfunktion ist eine Zusatzleistung. Das Girokonto hat nach wie vor Bestand. Die Rückumwandlung ist der Verzicht auf diese Zusatzleistung und darf nicht verwehrt werden.
- Die P-Konto-Funktion schützt betroffene Verbraucher auch zukünftig vor Pfändungen. Ohne Pfändung ist das Konto als herkömmliches Girokonto nutzbar. Ergo ist die Rückumwandlung nicht zwingend notwendig.
Oft werden Verbrauchern, die ein P-Konto führen zu wenig oder gar keine Informationen zum Thema Pfändungsschutz zur Verfügung gestellt. Auch nach der Kontopfändung erhalten Betroffene oftmals mangelnde Unterstützung. Wir informieren Sie rund um das Thema Rückumwandlung eines P-Kontos in ein Girokonto, damit Sie nach der Tilgung Ihrer Schulden wie gewohnt Ihre Finanzen regeln können.
Lesen Sie hier nach, wie eine Kontopfändung abläuft.
Warum verweigern Banken die Rückumwandlung von P-Konto in Girokonto?
Viele Banken weigern sich ein P-Konto in ein Girokonto umzuwandeln und raten den Kunden stattdessen, das P-Konto zu kündigen und ein neues Konto zu eröffnen. Das hört sich allerdings leichter an als es ist. Denn viele Banken sind nicht gewillt einen Kunden aufzunehmen, der bereits einen negativen Eintrag bei der SCHUFA hat. Das Ganze ist schlichtweg der Versuch betroffene Kunden loszuwerden.
Wie verhalte ich mich als betroffener Verbraucher?
Verwehrt darf die Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto jedoch nicht. Dies ist gesetzlich festgelegt und kann wie folgt begründet werden:
Ein P-Konto ist nach wie vor ein Girokonto. Der aktivierte Pfändungsschutz ist eine Zusatzleistung, die von betroffenen Verbrauchern in Anspruch genommen wird. Die Rückumwandlung des Pfändungsschutzkonto in ein Girokonto ist als Verzicht auf die Zusatzleistung des Pfändungsschutzes zu verstehen. Da mit der Umwandlung in ein P-Konto keine neuen Vertragsbedingungen festgelegt wurden, wird das besagte Girokonto quasi in den Zustand von vor der Aktivierung des Pfändungsschutzes zurückgesetzt. Das Konto weist exakt dieselben vertraglichen Vereinbarungen auf.
Tipp
Behalten Sie die P-Konto-Funktion bei und schützen Sie sich so vor zukünftigen Pfändungen. Ohne Pfändung können Sie das P-Konto wie gewohnt als Girokonto nutzen und sichern sich automatisch den Grundfreibetrag für die Zukunft.
Bestehen Sie dennoch auf die Rückumwandlung Ihres P-Kontos in ein Girokonto bleiben Sie beharrlich und lassen Sie sich nicht beirren. Die Rückumwandlung kann Ihnen keinesfalls verwehrt werden.
Tipp
Behalten Sie die P-Konto-Funktion bei und schützen Sie sich so vor zukünftigen Pfändungen. Ohne Pfändung können Sie das P-Konto wie gewohnt als Girokonto nutzen und sichern sich automatisch den Grundfreibetrag für die Zukunft.
Bestehen Sie dennoch auf die Rückumwandlung Ihres P-Kontos in ein Girokonto bleiben Sie beharrlich und lassen Sie sich nicht beirren. Die Rückumwandlung kann Ihnen keinesfalls verwehrt werden.
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