P-Konto: Freibetrag für Ehepartner

Das Wichtigste im Überblick:

Jeder Verbraucher hat im Falle einer Kontopfändung das Recht auf einen gesetzlichen Freibetrag in Höhe von 1.340,00€. Um über diesen pfändbaren Betrag verfügen zu können, muss der Betroffene sein Konto in ein Pfändungsschutz-konto umwandeln lassen. Diese Umwandlung wird von der jeweiligen Bank kostenlos durchgeführt. Es ist jedoch zu beachten, dass der Antrag für ein P-Konto vom betroffenen Verbraucher selbstständig zu stellen ist. Um auch die Existenz und das Geld des Gattens des betroffenen Verbrauchers zu sichern, kann der pfändbare Betrag durch eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle erhöht werden. So können Sie sicherstellen, dass Sie weiterhin fälligen Zahlungen nachgehen und zugleich Ihren Gläubigern das nötige Geld zusichern können.

Hier erfahren Sie mehr zum Ablauf einer Kontopfändung

Was ist eine Pfändungsfreigrenze?

Die Pfändungsfreigrenze bezeichnet den Betrag des Einkommens, den der Schuldner während einer Privatinsolvenz trotz  Lohnpfändung einbehalten darf und nicht an den Gläubiger zahlen muss. Die Pfändungsfreigrenze soll sicherstellen, dass dem Schuldner, trotz Pfändung seines Arbeitseinkommens, immer noch genug Geld für sein tägliches Leben bleibt und er seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen kann. Der Betrag, der nicht gepfändet wird, erhöht sich dann, wenn der Schuldner gegenüber anderen eine Unterhaltspflicht hat. Diese Unterhaltspflicht beinhaltet sowohl Kinder, als auch Ehepartner.

Lesen Sie hier nach, wie Sie Ihren Freibetrag in den Folgemonat übertragen können.

Für wen erhalte ich weitere Freibeträge auf meinem P-Konto?

Neben dem Grundfreibetrag können Sie als Schuldner, weitere persönliche Freibeträge für Ihr P-Konto einreichen. Insgesamt können maximal fünf weitere Freibeträge eingereicht werden.

Ein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze kann unteranderem für

  • Ehegatten,
  • minderjährige, leibliche sowie unterhaltspflichtige Kinder,
  • volljährige leibliche Kinder in Ausbildung oder Studium oder
  • Personen in einer Bedarfsgemeinschaft bei ALG 2

gestellt werden. Eingetragene Lebenspartner zählen nicht zu unterhaltspflichtigen Personen und bleiben bei der Berechnung außen vor.

Hinweis

Pfändungsfreibeträge können nur für Eheleute und nicht für eingetragene Lebenspartner beantragt werden. Davon ausgenommen ist, wenn auf das Konto Sozialleistungen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft eingehen. In diesem Fall kann ein zusätzlicher Freibetrag beantragt werden.

Wann kann der Freibetrag für einen Ehepartner erhöht werden?

Ein zusätzlicher Freibetrag für Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann kann eingereicht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Wenn beide Ehegatten in einem Haushalt leben.
  • Wenn die Ehepartner getrennt leben und der Betroffene Unterhalt für den Gatten bezahlt.
  • Wenn der betroffene Verbraucher im Falle einer Scheidung zum Unterhaltspflicht hat.

Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen mit einem Ehepaar ohne Kind?

Es können für bis zu 5 Personen Freibeträge beantragt werden. Die Staffelung der Freibeträge kann aus folgender Pfändungstabelle entnommen werden:

GrundfreibetragPerson 1Person 2Person 3Person 4Person 5
1.410,00 €527,76 €294,02 €294,02 294,02 294,02 

Je nachdem, ob der Ehegatte die erste oder zweite Person ist, für die der pfändbare Betrag beantragt wird, erhält der Betroffene 527,76 € oder 294,02 €. Ob zuerst der Betrag für den Gatten oder für das Kind beantragt wird, ist demnach egal, denn diese bleiben gleich. Im Fall ohne Kinder würde der Freibetrag hierbei 527,76 € betragen, da es sich um eine unterhaltspflichtige Person (Ehegatte) handelt. Der insgesamte Freibetrag wäre in diesem Fall 1.937,76 € (1.410,00€+527,76€)

Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach dem Nettoeinkommen, der Steuersatz seitens des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers wird somit nicht in der Pfändungstabelle berücksichtigt.

Weitere Informationen zu den Freibeträgen finden Sie hier: P-Konto: Freibetrag berechnen

Wenn ein Ehepaar verschuldet ist, kann dieses als Schuldner (oder auch die Gläubiger selbst) Maßnahmen einleiten, die trotz Schulden zur Befreiung der zu begleichenden Forderungen führen. Selbst wenn es im Rahmen einer Privatinsolvenz zu einer Pfändung kommen sollte, kann nicht das gesamte Einkommen gepfändet werden. Generell hat der Familienstand keinen Einfluss auf die Pfändungsfreigrenze. Für Unverheiratete gilt der gleiche Pfändungsfreibetrag, wie für Verheiratete.
Wie viel vom Einkommen der Eheleute insgesamt nicht gepfändet wird, richtet sich nach der Pfändungsfreigrenze, welche anhand der oben abgebildeten Pfändungstabelle berechnet werden kann. Hierbei ist die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens entscheidend. Je höher der Nettolohn also das eigentliche Einkommen ist, desto höher ist der Betrag, der gepfändet werden kann.

Eheleute müssen ihr Einkommen demnach nicht zusammenrechnen, denn beide Einkommen bleiben separat anzusehen. 
Dies ändert sich aber, wenn eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Gatten besteht. Unterhaltsberechtigt sind grundsätzlich alle Menschen, die kein eigenes Arbeitseinkommen verdienen. Dazu zählt nicht nur der Ehepartner, auch ein geschiedener Ehegatte oder ein Kind. Hat der Gatte keine eigenen Einkünfte, erhöht sich damit die Freigrenze bei einem Ehepartner.

Wie hoch ist der Freibetrag für Ehepartner?

Es können für bis zu 5 Personen Freibeträge beantragt werden. Die Staffelung der Freibeträge kann aus folgender Pfändungstabelle entnommen werden:

Grundfreibetrag

1.410,00 €

Person 1

527,76 €

Person 2

294,02 €

Person 3

294,02 €

Person 4

294,02 €

Person 5

294,02 €

Je nachdem, ob der Ehegatte die erste oder zweite Person ist, für die der pfändbare Betrag beantragt wird, erhält der Betroffene 527,76 € oder 294,02 €. Ob zuerst der Betrag für den Gatten oder für das Kind beantragt wird, ist demnach egal, denn diese bleiben gleich. Im Fall ohne Kinder würde der Freibetrag hierbei 527,76 € betragen, da es sich um eine unterhaltspflichtige Person (Ehegatte) handelt. Der insgesamte Freibetrag wäre in diesem Fall 1.937,76€ (1.410,00 €+527,76 €)

Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach dem Nettoeinkommen, der Steuersatz seitens des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers wird somit nicht in der Pfändungstabelle berücksichtigt.

Mehr Infos zu den Freibeträgen finden Sie hier: P-Konto: Freibetrag berechnen

Wenn ein Ehepaar verschuldet ist, kann dieses als Schuldner (oder auch die Gläubiger selbst) Maßnahmen einleiten, die trotz Schulden zur Befreiung der zu begleichenden Forderungen führen. Selbst wenn es im Rahmen einer Privatinsolvenz zu einer Pfändung kommen sollte, kann nicht das gesamte Einkommen gepfändet werden. Generell hat der Familienstand keinen Einfluss auf die Pfändungsfreigrenze. Für Unverheiratete gilt der gleiche Pfändungsfreibetrag, wie für Verheiratete.
Wie viel vom Einkommen der Eheleute insgesamt nicht gepfändet wird, richtet sich nach der Pfändungsfreigrenze, welche anhand der oben abgebildeten Pfändungstabelle berechnet werden kann. Hierbei ist die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens entscheidend. Je höher der Nettolohn also das eigentliche Einkommen ist, desto höher ist der Betrag, der gepfändet werden kann.

Eheleute müssen ihr Einkommen demnach nicht zusammenrechnen, denn beide Einkommen bleiben separat anzusehen. 
Dies ändert sich aber, wenn eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Gatten besteht. Unterhaltsberechtigt sind grundsätzlich alle Menschen, die kein eigenes Arbeitseinkommen verdienen. Dazu zählt nicht nur der Ehepartner, auch ein geschiedener Ehegatte oder ein Kind. Hat der Gatte keine eigenen Einkünfte, erhöht sich damit die Freigrenze bei einem Ehepartner.

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag für verheiratete Schuldner mit Kind(ern)?

Hat der Schuldner selber ein Kind, besteht eine Unterhaltspflicht, welche geleistet werden muss. Aus der Pfändungstabelle 2023 lässt sich entnehmen, dass der Schuldner für die erste weitere Person 527,76 € erhält und ab der zweiten, 294,02 €. Hierbei ist es, wie oben bereits beschrieben, egal, ob zuerst der Freibetrag für den Ehegatten oder einem Kind beantragt wird. Die Freibeträge werden trotz allem gleichwertig behandelt. Mit der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen (beispielsweise ein Ehegatte + ein leibliches Kind), erhöht sich die Pfändungsfreigrenze. Bis zu 5 Leute können in den Freibetrag mit eingeschlossen werden (1 Ehepartner + 4 Kinder oder 5 Kinder).

Es ist aber zu beachten, dass es irrelevant ist, ob die Kinder aus der aktuell gemeinsamen Ehe oder von einer früheren Partnerschaft stammen. Letztendlich ist es entscheidend, wie viele Unterhaltsberechtigte hinter dem Schuldner stehen.

Wie erhalte ich den Freibetrag für meinen Ehegatten oder mein(e) Kind(er)?

Wenn Ihnen mehr als ein Grundfreibetrag zusteht, müssen Sie sich eine P-Konto Bescheinigung für Ihre weiteren Freibeträge einholen. Der Grundfreibetrag steht Ihnen stets ohne Nachweis zur Verfügung, solange Sie ein P-Konto besitzen, die Erhöhung muss jedoch laut Insolvenzrecht bestätigt werden.

Folgende Institutionen/Bevollmächtigte können Ihnen eine Bescheinigung ausstellen:

  • Arbeitgeber
  • Steuerberater
  • Rechtsanwälte/Fachanwälte
  • Anerkannte Schuldnerberatungsstellen
  • Sozialbehörden
  • Familienkassen
  • zuständige Vollstreckungsgericht

Grundsätzlich ist eine P-Konto Bescheinigung unbefristet, allerdings darf Ihre zuständige Bank jederzeit eine aktuelle Bescheinigung anfordern. Informieren Sie sich vorab in welchen Abständen die Bescheinigung vorliegen muss, damit Sie ohne weitere Probleme Ihren persönlichen Freibetrag monatlich beziehen können.

Bekomme ich einen zusätzlichen Freibetrag für das Kindergeld und die Kinderzuschläge?

Das Kindergeld und auch die Kinderzuschläge unterliegen dem Pfändungsschutz. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl das Kindergeld, als auch der Zuschlag tatsächlich auf das entsprechende P-Konto eingehen. Für den Kinderzuschlag wird eine Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber, der Bescheid der Familienkasse oder einen Kontoauszug benötigt um sicherzustellen, dass der Kinderzuschlag auf das Konto gezahlt wird.

Auf der Suche nach einem P-Konto?

Hier können Sie innerhalb von wenigen Minuten, ganz ohne Banktermin, ein Konto mit Pfändungsschutz online eröffnen.

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