Das Wichtigste im Überblick:
- Jeder hat das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto.
- Der monatliche Freibetrag, der durch den Pfändungsschutz gewährleistet wird, schützt die Existenz des betroffenen Verbrauchers.
- Ohne Pfändungsschutz kann sämtliches Guthaben auf dem Konto uneingeschränkt gepfändet werden.
- Die Sperrung eines P-Kontos ist nicht möglich, außer der Betroffene besitzt unerlaubt mehrere Pfändungsschutzkonten.
- Dies wird neben einer Kontosperrung zusätzlich strafrechtlich verfolgt.
Jeder Bankkunde hat das Recht sein Girokonto von seinem Kreditinstitut in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Mit dieser Umwandlung wird ein monatlicher Freibetrag im Falle einer Pfändung auf besagtem Konto sichergestellt. Der Freibetrag garantiert dem Verbraucher das Existenzminimum. Bei Erhalt eines Pfändungsbescheides, muss die Umwandlung binnen vier Wochen erfolgen. Der gesetzliche Freibetrag beträgt 1.500,00€ und kann durch Bescheinigungen zuständiger Institutionen individuell erhöht werden. Wird das Konto nicht rechtzeitig durch den Pfändungsschutz geschützt, kann uneingeschränkt gepfändet werden.
Mehr Informationen zum individuellen Freibetrag finden Sie hier: P-Konto: Freibetrag berechnen
Wann wird ein P-Konto gesperrt?
Grundsätzlich ist die Sperrung eines P-Kontos nicht möglich. Der Pfändungsschutz soll dem Verbraucher ermöglichen seinen Lebensunterhalt weiterhin bestreiten zu können.
Es ist zu beachten, dass jeder Verbraucher das Recht auf genau EIN Pfändungsschutzkonto hat. Der Besitz mehrerer P-Konten ist gesetzeswidrig. Wer gegen diese Auflage verstößt, muss neben Kontosperrungen mit strafrechtlichen Folgen rechnen.
Mehr Informationen zum Thema P-Konto finden sie hier: Wie läuft eine Kontopfändung ab?
Tipp
Wir empfehlen jedem dem eine Kontopfändung drohen könnte, sein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Der Pfändungsschutz greift erst, wenn tatsächlich eine Kontopfändung vorliegt. Davor können Sie Ihr Girokonto wie gewohnt nutzen.
Tipp
Wir empfehlen jedem dem eine Kontopfändung drohen könnte, sein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Der Pfändungsschutz greift erst, wenn tatsächlich eine Kontopfändung vorliegt. Davor können Sie Ihr Girokonto wie gewohnt nutzen.
Kann das P-Konto auch rückwirkend beantragt werden?
Ja, es ist möglich ein P-Konto auch nach Eingang einer Kontopfändung zu beantragen. Nach Erhalt des Pfändungsbescheids hat der Kontoinhaber in der Regel einen Monat Zeit, den Pfändungsschutz zu beantragen.
Der Pfändungsschutz gilt damit auch rückwirkend für den Kalendermonat, in welchem das Bankkonto gepfändet wurde. Wichtig hierbei ist, dass der Kontoinhaber das P-Konto aktiv beantragen muss, damit der Pfändungsschutz auch greift. Die Beantragung eines P-Kontos erfolgt von Bank zu Bank verschieden. PayCenter Kunden haben es hier sehr einfach, denn die P-Konto-Funktion kann schnell und unkompliziert über den persönlichen Onlinebanking-Bereich aktiviert werden.
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