Das Wichtigste im Überblick:
- Öffentliche-rechtliche Institutionen wie das Finanzamt haben die Möglichkeit eine Kontopfändung schneller in die Wege zu leiten als andere Gläubiger.
- Zwar ist auch das Finanzamt in der Pflicht einen vollstreckbaren Titel vorzulegen, jedoch muss dieser, anders als bei anderen Gläubigern, nicht gerichtlich erwirkt werden.
- Als vollstreckbarer Titel gelten hierbei die offenen Forderungen gegenüber dem Schuldner selbst.
- Im Falle einer Kontopfändung durch das Finanzamt, kann der Betroffene sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen und sich einen gesetzlichen Freibetrag von 1.500,00 € sichern.
Eine Pfändung ist nur dann gültig, wenn folgende Faktoren gegeben sind:
- Vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner liegt vor
- Vollstreckbarer Titel wird an den Schuldner zugestellt
- Antrag auf Kontopfändung wird beim Vollstreckungsgericht gestellt
- Kontopfändungsbeschluss wird an die Bank des Schuldners zugestellt
Ausgenommen von dieser Regelung sind öffentlich-rechtliche Institutionen wie das Finanzamt. Oftmals werden Schuldner hier von einer Kontopfändung überrascht. Wir informieren Sie rund um das Thema Kontopfändung durch das Finanzamt, damit Sie die Pfändung nicht unvorhergesehen trifft.
Wie kommt es zu einer Kontopfändung durch das Finanzamt?
Grundsätzlich gelten für das Finanzamt die gleichen Regelungen wie für jeden anderen Gläubiger auch. Jedoch hat es die Möglichkeit eine Kontopfändung schneller zu erwirken. Es ist zwar auch in der Pflicht, einen vollstreckbaren Titel vorzulegen, jedoch bilden in diesem Falle die offenen Forderungen selbst den vollstreckbaren Titel. Das bedeutet, dass das Finanzamt die Kontobeschlagnahmung nicht gerichtlich erwirken muss. Falls offene
Forderungen nach einer Zahlungserinnerung nicht beglichen werden, kann das Finanzamt das Konto also in Kürze pfänden lassen.
Hier erfahren Sie mehr zum Ablauf einer Kontopfändung.
Was ist im Falle einer Kontopfändung durch das Finanzamt zu tun?
Droht die Kontopfändung durch das Finanzamt, muss schnell gehandelt werden. Um das Existenzminimum für den Betroffenen zu gewährleisten, muss das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Dies muss innerhalb vier Wochen, nachdem der vollstreckbare Titel an den betroffenen Verbraucher zugestellt wurde, passieren. Die Umwandlung in ein P-Konto muss vom betroffenen Verbraucher selbstständig veranlasst werden. Der Pfändungsschutz sichert dem Verbraucher einen monatlichen, gesetzlichen Freibetrag von 1.500,00 €. Je nach Lebensumstand des Betroffenen kann dieser Betrag individuell erhöht werden.
Mehr Infos zum individuellen Freibetrag finden sie hier: P-Konto: Freibetrag berechnen
Tipp
Können Sie offene Beträge nicht begleichen, verhindern Sie Schlimmeres und vereinbaren einfach einen Termin beim Finanzamt. Oftmals wird eine Ratenzahlung gewährt. So kann eine Kontopfändung einfach vermieden werden.
Tipp
Können Sie offene Beträge nicht begleichen, verhindern Sie Schlimmeres und vereinbaren einfach einen Termin beim Finanzamt. Oftmals wird eine Ratenzahlung gewährt. So kann eine Kontopfändung einfach vermieden werden.
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